Anerkennung / Swiss ENIC

Aufgaben der Informationsstelle für Anerkennungsfragen / Swiss ENIC

Eine der Hauptaufgaben des Swiss ENIC besteht darin, sowohl über das schweizerische als auch über ausländische Hochschulsysteme und die entsprechenden Hochschulqualifikationen zu informieren.

1. Wir geben Auskunft über:

  • die multilateralen Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO
  • die bilateralen Äquivalenzabkommen der Schweiz mit Deutschland, Italien, Österreich und Frankreich
  • die Anerkennungsrichtlinien der Europäischen Union
  • die Zulassungsbedingungen der schweizerischen universitären Hochschulen
  • die Netzwerke der Informationsstellen für Anerkennungsfragen des Europarates und der EU (ENIC/NARIC)
  • den rechtlichen Status der Hochschulen in der Schweiz und im Ausland
  • die Bestimmungen bezüglich des Schutzes akademischer Titel sowie des Tragens ausländischer akademischer Titel in der Schweiz

2. Wir stellen (unverbindliche) Anerkennungsempfehlungen für schweizerische und ausländische akademische Diplome aus

Für Stellensuchende mit einem ausländischen Universitätsdiplom können wir Anerkennungsempfehlungen ausstellen. Inhaber eines ausländischen Universitätsdiploms, die beabsichtigen an einer Schweizer Universität weiterzustudieren (Promotion, Nachdiplom, etc.), wenden sich direkt an die Institution ihrer Wahl.

Zur Beachtung:

Es können nur Abschlussdiplome bearbeitet werden. Abgebrochene Studien oder einzelne Kurse können mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden.

Nachdiplomstudien, Weiterbildungskurse oder Sprachkurse gelten als berufliche Weiterbildung und können daher nicht bearbeitet werden. Es gibt mangels eines Qualitätsstandards weder eine akademische noch eine berufliche Anerkennung von Nachdiplomstudien oder Weiterbildungskursen.


3. Wir arbeiten mit den zuständigen Fachinstitutionen zusammen

Anfragen, welche von unserer Stelle nicht behandelt werden können, werden entweder direkt an die zuständigen Amtsstellen, Fachkommissionen, Berufs- oder Fachverbände weitergeleitet oder die Antragsteller werden von uns über die möglichen Schritte informiert.

4. Bitte beachten Sie folgende Einschränkungen:

4.1 Juristische Form der Anerkennungsempfehlungen

Anerkennungsempfehlungen unserer Informationsstelle können nur den Charakter von Empfehlungen haben und sind rechtlich nicht bindend und zwar aus folgenden Gründen:

  • Es gibt in der Schweiz keine nationale Gesetzgebung, welche die Feststellung von akademischen Äquivalenzen einheitlich regelt (Die kantonalen Hochschulen sind im Rahmen der kantonalen Gesetzgebungen und die beiden ETHs im Rahmen des ETH-Gesetzes diesbezüglich weitgehend autonom).
  • Das Swiss ENIC verfügt nicht über ein gesetzlich abgestütztes Mandat, auf dessen Basis offizielle Anerkennungsempfehlungen ausgestellt werden könnten.

4.2 Nicht-akademische Berufsdiplome

Unsere Auskunftserteilung bezieht sich vor allem auf Hochschulabschlüsse. Anfragen, die nicht-akademische Berufsdiplome betreffen, sind deshalb je nach Berufsgattung an die zuständigen Amtsstellen, Verbände oder Institutionen zu richten oder werden von uns dorthin überwiesen. Diese Stellen sind je nach Regelungssituation ermächtigt, Anerkennungsentscheide zu fällen.

4.3 Studiengänge an privaten Hochschulen

Es werden keine Auskünfte erteilt über den Inhalt oder die Qualität von Studienangeboten an nicht-anerkannten privaten Hochschulinstitutionen. Auch werden keine Adressen oder Kontaktpersonen angegeben.

4.4 Fachhochschulen (FH)

Anfragen zu Fachhochschulen (Technik, Wirtschaft, Gestaltung, Sozialarbeit, Kunst, Musik, Theater, angewandte Linguistik und angewandte Psychologie) sind an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) zu richten (Effingerstrasse 27, 3003 Bern). Anfragen, die den übrigen nicht-universitären Tertiärsektor betreffen, werden von uns an die zuständigen Stellen überwiesen.

4.5 Pädagogische Hochschulen (PH)

Anfragen zu den Pädagogischen Hochschulen (pädagogische und pädagogisch-therapeutische Ausbildungen) sind an die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zu richten (Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 660, 3000 Bern 7).

4.6 Maturitätszeugnisse

  • Es gibt auf Bundesebene keine Möglichkeit, ausländische Maturitätsabschlüsse anzuerkennen (auch nicht für die Berufsausübung).
  • Inhaber eines ausländischen Reifezeugnisses, die an einer Schweizer Universität ein Studium aufnehmen wollen, wenden sich direkt an die Hochschule Ihrer Wahl.
  • Das Swiss ENIC kann über die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Schweizer Universitäten für Inhaber eines ausländischen Maturitätszeugnisses informieren, wertet jedoch keine Maturitätszeugnisse aus.
  • Berufsmaturität: Zuständig für die Anerkennung ausländischer Berufsmaturitäten ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie:

    Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)
    Ausbildungsordnungen
    Effingerstrasse 27
    3003 Bern

    Tel. 031 / 322 21 29
    Fax 031 / 323 75 74

Bei Reifezeugnissen ist folgendes zu beachten:

Das Swiss ENIC kann keine offiziell gültigen Anerkennungsbewertungen von ausländischen Reifezeugnissen ausstellen. Hierzu wende man sich an die Hochschule, an der man ein Studium beginnen möchte.



Bitte beachten Sie, dass die Informationsstelle für Anerkennungsfragen nur informieren und Empfehlungen ausarbeiten kann. Sie soll Hilfestellung bieten, kann aber Entscheide der Hochschulen oder anderer offizieller Stellen weder ändern noch anfechten.

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30.06.2010