Berufe der Rechtspflege

Berufe der Rechtspflege

Rechtsanwalt/-anwältin

Rechtswissenschaften kann an allen Schweizer Universitäten studiert werden und wird mit einem universitären Diplom abgeschlossen, das dem normalen Äquivalenzverfahren der einzelnen Universitäten unterliegt.

Die Berufszulassung als Anwalt ist in der Schweiz kantonal in den jeweiligen Anwaltsgesetzen geregelt und erfolgt aufgrund von kantonalen Staatsexamen. Mit dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 hat der Bundesgesetzgeber die vollumfängliche interkantonale Freizügigkeit herbeigeführt. Anwältinnen und Anwälte, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können die interkantonale Freizügigkeit beanspruchen. Sie müssen keine Berufsausübungsbewilligung für ausserkantonale Berufsangehörige mehr einholen. Mit dem BGFA wird auch die internationale Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der europäischen Union gewährleistet.

Notar/-in

Die Ausbildung und die Berufszulassung zum Notariat ist je nach Kanton sehr verschieden geregelt und zwar in den kantonalen Notariatsgesetzen und Verordnungen über die Ausübung des Notariats.

Es gilt grundsätzlich zwischen beamteten und selbständigen (freiberuflichen) Notaren  zu unterscheiden (in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Tessin, Uri, Waadt und Wallis ist die freiberufliche und umfassende Notariatstätigkeit möglich), je nach Kanton existiert die eine oder andere Form oder auch beide zusammen. Auch bezüglich Vorbildung sind die Anforderungen sehr unterschiedlich. Nicht in allen Kantonen wird ein Studium der Rechtswissenschaften an einer Schweizer Universität gefordert. In der Regel muss man eine besondere Weiterbildung, die mit der kantonalen Notariatsprüfung abgeschlossen wird, absolvieren, um zum Beruf zugelassen zu werden (Erteilung des Notariatspatentes). Nicht alle Kantone verlangen das Schweizer Bürgerrecht.

Die kantonalen Notariatspatente werden bisher gegenseitig nicht anerkannt. Ebenso wenig werden ausländische Diplome anerkannt.

Für Anerkennungsfragen zuständige schweizerische Amtsstellen

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25.08.2009