Die Beschränkung der Zulassung zum Medizinstudium mittels Eignungstests hat ihre rechtliche Verankerung in den diesbezüglichen Bestimmungen der kantonalen Universitätsgesetze, Verordnungen und Regierungsratsbeschlüssen.
Im Kanton Bern ist gestützt auf das Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität am 1. September 1998 die Verordnung über die Universität vom 27. Mai 1998 in Kraft getreten.
Im Kanton Basel-Stadt stützt sich die Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel vom 18. Juni 2009 auf Art. 13 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006.
Im Kanton Freiburg hat der Staatsrat auf Grundlage von Art. 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität die Verordnung über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg erlassen.
Im Kanton Zürich hat der Regierungsrat am 1. Dezember 2010 gestützt auf Art. 14 des Universitäts gesetzes vom 15. März 1998 die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich beschlossen.
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg und Zürich werden gegebenenfalls für das Jahr 2013 die Anwendung des Eignungstests in der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie der Chiropraktik beschliessen. Für die Teilnahme wäre eine Anmeldung zum Test bis zum 21. Mai 2013 bei der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) erforderlich.