Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und -anwärter

Gemäss einer Empfehlung der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) vom 12. Oktober 2006 sind einige Kategorien von ausländischen Studienanwärtern und -anwärterinnen den Schweizer Anwärtern und Anwärterinnen gleichgestellt:

1.

Bezüglich Zulassung zum Medizinstudium werden wie Schweizerinnen und Schweizer behandelt:

 

a.

Staatsangehörige aus Liechtenstein;

 

b.

in der Schweiz oder in Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer;

 

c.

andere Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind;

 

d.

andere Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die mit einer Schweizerin / einem Schweizer verheiratet sind, beziehungsweise deren Ehegatten entweder seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz niedergelassen oder seit mindestens fünf Jahren im Besitze einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind;

 

e.

andere Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die seit mindestens fünf Jahren im Besitze einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind, beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Eltern seit mindestens fünf Jahren im Besitze einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind;

 

f.

andere Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die einen schweizerischen oder kantonalen, schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen und dem Reglement der EDK vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen) oder einen eidgenössischen Berufsmaturitätsausweis in Verbindung mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen (nach der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen) haben;

 

g.

Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Eltern Wohnsitz in der Schweiz haben und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder wenn ihnen Unterhalt gewährt wird (gemäss Freizügigkeitsabkommen mit der EG, Anhang 1, Art. 3 §6);

 

h.

Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen;

 

i.

von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge;

 2.

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizerinnen und Schweizern:

 

a.

Die Ausländerinnen und Ausländer nach Abs. 1 Bst. a bis h müssen spätestens am Tag der von der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium im Besitze der Dokumente sein, auf denen ihre Zugangsberechtigung zum Medizinstudium beruht. Der Vorbildungsausweis kann nachgereicht werden.

 

b.

Die Flüchtlinge nach Abs. 1 Bst. i müssen spätestens am Tag der von der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, das spätestens am letzten Tag der Immatrikulationsfrist der Universität, an der sie einen Studienplatz zugeteilt erhalten, anerkannt worden sein muss.

 3.

Die allgemeinen Zulassbedingungen der von Studienanwärtern und -anwärterinnen gewählten Universität bleiben vorbehalten.

Die Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und -anwärter zum Medizinstudium (Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin) wird durch die reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Universität geregelt. 

Aktuelle Informationen
Aktuelle Informationen zu den für die jeweilige Universität geltenden Bedingungen sind auf den entsprechenden Internetseiten der Universitäten abrufbar:

Zusätzliche Auskünfte
Zusätzliche Auskünfte können bei Bedarf die Immatrikulationsstellen der betreffenden Universitäten erteilen.

Universität Basel
Studiensekretariat
Petersplatz 1
CH-4003 Basel
Tel: +41 (0)61 267 30 23
Fax: +41 (0)61 267 30 35
studsek(at)unibas.ch

Universität Bern
Zulassung, Immatrikulation und Beratung
Hochschulstr. 4
CH-3012 Bern
Tel: +41 (0)31 631 39 11
Fax: +41 (0) 31 631 80 08
info(at)imd.unibe.ch

Universität Freiburg
Service d'admission et d'inscription
Av. de l'Europe 20
CH - 1700 Fribourg
Tel: +41 (0)26 300 70 20
Fax: +41 (0)26 300 97 90
admission(at)unifr.ch

Universität Genève
Espace administratif des étudiants
24, rue du Général-Dufour
CH-1211 Genève 4
Tél: +41 (0)22 - 379 71 11
Fax: +41 (0)22 - 379 79 34
immat(at)unige.ch

Universität Lausanne
Service des immatriculations et inscriptions
Unicentre
CH-1015 Lausanne
Tél: +41 (0)21 692 21 00
Fax: +41 (0)21 692 21 05
Immat(at)unil.ch

Universität Neuchâtel
Service académique
Avenue du 1er-Mars 26
CH-2000 Neuchâtel
Tél. +41 (0)32 718 10 00
Fax: +41 (0)32 718 10 01
service.academique(at)unine.ch

Universität Zürich
Kanzlei
Rämistrasse 71
CH-8006 Zürich
Tel: +41 (0)44 634 22 17
Fax +41 (0)44 634 49 01
Email: kanzlei(at)unizh.ch

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24.08.2010