An ihrer Sitzung vom 1. Dezember 2005 hat die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) die Gleichwertigkeit zwischen den alten universitären Erstabschlüssen (Lizentiat / Diplom) und den neuen Mastertiteln anerkannt. Diese Bestimmung (Artikel 6a der „Bologna-Richtlinien der SUK“) ist am 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Die Universitäten und ETH stellen auf Anfrage eine Gleichwertigkeitsbescheinigung aus.
Informationen f!ur die Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Lizentiats oder Diploms
Informationen für die zuständigen universitären Stellen
Informationen für die Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Lizentiats oder Diploms
Die Bescheinigung der Gleichwertigkeit muss an der Universität oder ETH, an der das Studium abgeschlossen wurde, angefordert werden. Dieses Dokument bescheinigt die Gleichwertigkeit zwischen dem alten universitären Lizenziat / Diplom und dem neuen Mastertitel und ist kein neues Diplom. Die Universität oder ETH ist berechtigt, Gebühren zu erheben, um die bei der Ausstellung dieser Bescheinigung entstehenden Kosten zu decken.
Die Inhaberin / der Inhaber des Lizenziats oder Diploms darf den Mastertitel auch ohne Gleichwertigkeitsbescheinigung führen. Der Lizenziats- oder Diplomtitel und der Mastertitel dürfen jedoch nur alternativ, nicht kumulativ geführt werden. Die Verwendung beider Titel im selben Dokument ist nicht gestattet.
Die komplette Liste der Mastertitel und ihrer Abkürzungen (gemäss "Regelung der CRUS für die einheitliche Benennung der universitären Studienabschlüsse im Rahmen der Bologna-Reform") ist die folgende:
Master of Theology | M Th |
Master of Law | M Law |
Master of Medicine | M Med |
Master of Dental Medicine | M Dent Med |
Master of Veterinary Medicine | M Vet Med |
Master of Arts | M A |
Master of Science | M Sc |
Master of Engineering | M Eng |
Bestehen Zweifel betreffend die Bezeichnung des Titels bitten wir Sie, sich direkt an die Universität oder ETH zu wenden, die den ursprünglichen Titel verliehen hat. Die nähere Bezeichnung der Studienrichtung im Titel ist nicht zulässig, da der Inhalt der alten Ausbildung nicht mit den neuen Masterstudiengängen übereinstimmt.
Diese Bestimmung findet nur für Lizenziate und Diplome (alte universitäre Erstabschlüsse) Anwendung, die an einer Schweizer Universität oder ETH erworben wurden. Sie gilt jedoch weder für Vertiefungs- und Weiterbildungskurse noch für Fachhochschulabschlüsse (weitere Informationen).
Des Weiteren betrifft diese Regelung nur den Mastertitel. Die Führung des Bachelortitels aufgrund eines abgeschlossenen Grundstudiums oder propädeutischen Examens ist ausgeschlossen.
Informationsstellen und Kontakte für Anfragen zur Gleichwertigkeits- bescheinigung (inkl. für Diplome der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, Pharmazie, Theologie und den "Bernischen Fürsprecher"):
Plus d’info : Directive du Triangle AZUR sur les attestations d'équivalence |
Université de Lausanne S'adresser directement à la faculté concernée |
Plus d’info : Directive du Triangle AZUR sur les attestations d'équivalence |
Universität Luzern Sich direkt an die betroffene Fakultät wenden |
Université de Neuchâtel S'adresser directement à la faculté concernée |
Plus d’info : Directive du Triangle AZUR sur les attestations d'équivalence |
Informationen für die zuständigen universitären Stellen
- Zusammenstellung der CRUS, welche Elemente in der Gleichwertigkeitsbescheinigung aufzuführen sind: Checkliste Word