Konvention des Europarates und der UNESCO, Nr. 165
("Lissabonner Konvention")
Im April 1997 haben der Europarat und die UNESCO in Lissabon eine gemeinsame allgemeine Hochschulkonvention (Nr. 165, "Lissabonner Konvention") verabschiedet, die alle bisherigen entsprechenden Konventionen der beiden Organisationen ablösen wird. Die Lissabonner Konvention ist am 1. Februar 1999 in Kraft getreten. Sie gilt nur für diejenigen Staaten, welche sie ratifiziert haben; für Staaten, welche dies noch nicht getan haben, bleiben die alten Konventionen in Kraft.
Wie bei den früheren Hochschulkonventionen handelt es sich auch bei der Lissabonner Konvention um keinen unmittelbar anwendbaren Vertrag. Deshalb erzeugt er keine direkt einklagbaren Rechtsansprüche von Einzelpersonen, sondern enthält Absichtserklärungen und Richtlinien für die zuständigen staatlichen Behörden. So bleibt einerseits die traditionelle Autonomie der Universitäten gewahrt und wird andererseits der innerstaatlichen Kompetenzaufteilung im Hochschulbereich Rechnung getragen.
Die Lissabonner Konvention umfasst folgende Neuerungen:
- die Prinzipien der Akzeptanz (acceptance) der im Ausland erworbenen Qualifikationen: neu müssen die Vertragspartner und nicht mehr die Studierenden den Wert ihrer Diplome nachweisen;
- die Transparenz und Fairness des jeweiligen Anerkennungsentscheids: neu müssen allfällige Ablehnungen ausländischer Diplome von den zuständigen Behörden als gerecht, nichtdiskriminierend und im Geiste des Abkommens stehend nachgewiesen werden;
- die Möglichkeit jedes Mitgliedstaates, die wesentlichen Unterschiede (substantial differences) ausländischer Studienleistungen zum eigenen Studiensystem selbst zu definieren und gewisse Ergänzungen verlangen zu können;
- die Möglichkeit jedes Mitgliedstaates, in eigener Verantwortung festzulegen, welche Institutionen er zu seinem Hochschulsystem zählt;
- die Einführung des sog. Diploma Supplement (DS) als jedem Universitäts- oder Fachhochschuldiplom beizufügender Beschreibung der Qualifikation, als Beurteilungshilfe für die Immatrikulationsbehörde der Partnerstaaten;
- die Informationspflicht, wonach beispielsweise die Schweiz den anderen Vertragspartnern den verfassungsrechtlichen Aufbau des schweizerischen Hochschulwesens bzw. die Organisation der einzelnen Hochschulen mitzuteilen und eine Hochschulliste (einschliesslich Fachhochschulen) zu erstellen hat. Erstmals wird ausdrücklich die Rolle der Informationsstellen für Anerkennungsfragen / ENICs bei der Bereitstellung dieser Informationen festgehalten.
Text der Konvention / Anerkannte Hochschulen in der Schweiz und Schweizer Schulen im Ausland
Die deutsche, englische, französische und italienische Fassung können im Internet eingesehen werden.
Der erläuternde Bericht in englischer und französischer Sprache kann im Internet eingesehen werden.
Deutsch: PDF (119 KB)
Anerkannte Schweizer Hochschulen
Anerkannte Schweizer Schulen im Ausland
Weitere Auskünfte
Weitere Informationen zur Lissabonner Konferenz und deren Umsetzung in der Schweiz erhalten Sie beim Swiss ENIC-NARIC:
Frau Christine Gehrig
Tel.: 031/306 60 32
Fax: 031/306 60 20
E-mail: christine.gehrig(at)crus.ch