Direkteinstieg für

ETH-Rat / FH-Rat

Gemeinsame Erklärung des ETH-Rates und des Fachhochschulrates der EDK

vom 17. September 1998

Gegenseitige Anerkennung der Studienleistungen und Regelung der Übertritte zwischen den Fachhochschulen (FH) und den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH)


Einleitung

Die gemeinsame Erklärung soll allgemeine Richtlinien für die in Zukunft zu gestaltenden detaillierten Reglemente beider Hochschultypen liefern. Es geht dabei nicht darum, zu Übertritten zu animieren; sie sollen Ausnahmefälle bleiben. Beide Ausbildungen behalten ihr spezifisches Profil.

Als Prinzip gilt, dass Zusatzbedingungen, die über diese allgemeinen Richtlinien hinausgehen, nur statthaft sind, wenn sie für den Studienerfolg entscheidend sind und keinen diskriminierenden Charakter haben.

1. Übertritte von Fachhochschul-Diplomierten an eine ETH im allgemeinen

Inhaberinnen und Inhaber eines Fachhochschul-Diploms, welche ein Studium an einer ETH aufnehmen wollen, das nicht ihrem eigenen Fachbereich entspricht, werden prüfungsfrei in das erste Semester aufgenommen.

2. Übertritte von Fachhochschul-Diplomierten an eine ETH im gleichen Fachbereich

a) Ein Absolvent oder eine Absolventin einer Fachhochschule hat grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren zur ETH-Diplomprüfung zugelassen zu werden (Annahme: Fachstudium 4 Semester). Die im einzelnen durch die ETH zu regelnden Voraussetzungen folgen nachstehenden Grundsätzen.

b) Die Zulassung in das fünfte Semester des Diplomstudiums an der ETH (Annahme: Grundstudium 4 Semester) erfolgt für Fachhochschul-Absolventen oder -Absolventinnen auf Grund eines Leistungsausweises ("sur dossier") und einer Kontrolle der Grundkenntnisse, die dem zweiten Vordiplom ETH entspricht.

c) Diese Kontrolle muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt erfolgen. Dabei besteht die Gelegenheit, fehlende Grundkenntnisse nachzuholen.

d) Fächer und Lehrinhalte, welche bereits im Rahmen des Fachhochschul-Studiums mit Erfolg abgeschlossen wurden und die im Inhalt und im Leistungsanspruch denjenigen des ETH-Fachstudiums entsprechen, werden berücksichtigt.

3. Fachhochschul-Diplomierte, welche eine Promotion an einer ETH anstreben

Inhaberinnen und Inhaber eines Fachhochschul-Diploms, welche eine Promotion an einer ETH anstreben, müssen zuerst ein dem Fach entsprechendes ETH-Diplom oder ein anderes gleichwertiges Universitäts-Diplom erwerben.

4. Übertritt von ETH-Studierenden in eine Fachhochschule

Studierende einer ETH können ins dritte Semester einer technischen Fachhochschule übertreten, wenn das erste ETH-Vordiplom bestanden und eine berufliche Praxis ausgewiesen ist.

5. Der Zugang von Fachhochschul-Diplomierten zu den ETH-Nachdiplomstudien

Nachdiplomkurse einer ETH stehen normalerweise Fachhochschul-Diplomierten offen; besondere Kenntnisse können gegebenenfalls vorausgesetzt werden.

Fachhochschul-Diplomierte haben Zugang zu Nachdiplomstudiengängen auf der Basis eines Leistungsausweises ("dossier"); spezifische, für den Studiengang relevante fachwissenschaftliche Kenntnisse können verlangt werden, insbesondere wenn der Nachdiplom-Studiengang mit einem Nachdiplom abgeschlossen werden kann.

6. Der Zugang von ETH-Diplomierten zu Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen von Fachhochschulen

ETH-Diplomierte haben freien Zugang zu Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen an technischen Fachhochschulen. Gegebenenfalls muss eine Fachpraxis ausgewiesen sein.

7. Nichtdiskriminierung von Fachhochschul-Studierenden oder Fachhochschul-Absolventen und -Absolventinnen aus der Schweiz

Anerkennungs- und Übertrittsregelungen müssen so angewendet werden, dass Fachhochschul-Studierende oder -Diplomierte aus der Schweiz gegenüber Studierenden, die aus einer ausländischen Fachhochschule in eine ETH überwechseln, nicht diskriminiert werden.

Vom Fachhochschulrat der EDK am 11. September 1998 und vom ETH-Rat am 17. September 1998 verabschiedete gemeinsame Fassung.

 |   | 
25.08.2009