Zulassung zum Hochschulstudium im Ausland
Gemäss dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Nr. 165, 1997 "Lissabonner Konvention") des Europarates sind Studierende berechtigt, sich im Gastland um Zulassung zu einem Hochschulstudium zu bewerben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Studierenden ein Recht auf Zulassung haben. Vorbehalten bleibt auch immer die vorhandene Studienplatzkapazität.
Die Schweiz ist dieser Konvention 1998 beigetreten. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die eidgenössischen und die kantonalen, eidgenössisch anerkannten Maturiätsausweise im Allgemeinen problemlos von ausländischen Universitäten für die Zulassung anerkannt werden. Allfällige zusätzliche Anforderungen (Hochschulaufnahmeprüfungen, numerus clausus, Sprachprüfungen etc.) bleiben vorbehalten.