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Einzelne Länder

Zulassungsbestimmungen für die einzelnen Länder

Die vorliegende Liste vermittelt einen Überblick über die Zulassungsbedingungen der schweizerischen Universitäten für das Studienjahr 2012/13.

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Zeichenerklärung

  • (E)
    Signatarstaaten der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse Nr. 15/1953 des Europarates
    Die Bewertungsvorschläge hinsichtlich der Signatarstaaten der Hochschulkonvention Nr.15/1953 des Europarates gehen grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse der betreffenden Länder nach dem Vertrauensprinzip aus. Einschränkungen erfährt die Anerkennung dieser Reifezeugnisse nur im Rahmen der "besonderen Zulassung", wo für bestimmte Fachrichtungen spezifische Vorkenntnisse erforderlich sind, sowie dort, wo das Prinzip der Nichtdiskriminierung der eigenen (schweizerischen) Hochschulzugänger höher gewertet werden muss als das Vertrauensprinzip der gegenseitigen Anerkennung.
  • (L)
    Signatarstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Nr. 165/1997 ("Lissabonner Konvention")
    Die Lissabonner Konvention ist auf 1. Februar 1999 in Kraft getreten und löst die Hochschulkonvention Nr. 15/1953 des Europarates ab. Gemäss Art. IV.1 des Übereinkommens erkennt jede Vertragspartei "(...) für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.
    Im Bericht der Arbeitsgruppe der Kommission für Zulassungsfragen der SHRK vom 28.10.2000 sind Empfehlungen für die Kompensation im Falle eines wesentlichen Unterschiedes festgehalten.
    Gemäss Art. IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm zusätzlich auch von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z.B. besondere Zulassung der Fakultäten oder Studienplatznachweis).
  • (B)
    Mit Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien bestehen bilaterale Abkommen über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich. Aufgrund dieser Abkommen können Studienbewerberinnen und -bewerber, die an einer anerkannten deutschen, österreichischen, französischen oder italienischen Universität bereits einen wichtigen Abschnitt der hier beabsichtigten Studienrichtung mit einer Zwischenprüfung (nicht Einzelprüfung) erfolgreich abgeschlossen haben (in der Regel im Umfang des Grundstudiums), unabhängig vom Vorbildungsausweis in der bisherigen Studienrichtung zugelassen werden. Vorbehalten bleiben Eignungs- und Sprachtests.
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27.01.2012