Statuten

Statuten der CRUS

verabschiedet von der konstituierenden Versammlung am 17. November 2000

Art. 1 Konstituierung der CRUS als Verein

1 Die "Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten / Conférence des Recteurs des Universités Suisses / Conferenza dei Rettori delle Università Svizzere (CRUS)" <im Folgenden: CRUS> konstituiert sich als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Der Begriff "Schweizer Universitäten" umfasst die kantonalen Universitäten und die beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen.

Art. 2 Mitglieder der CRUS

Stimmberechtigte Mitglieder der CRUS sind *:

  • die Rektorin oder der Rektor der Universität Basel;
  • die Rektorin oder der Rektor der Universität Bern;
  • die Rektorin oder der Rektor der Universität Freiburg;
  • die Rektorin oder der Rektor der Universität Genf;
  • die Präsidentin oder der Präsident der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne;
  • die Rektorin oder der Rektor der Universität Lausanne;
  • die Rektorin oder der Rektor der Universität Luzern,
  • die Rektorin oder der Rektor der Universität Neuenburg;
  • die Rektorin oder der Rektor der Universität St. Gallen;
  • die Präsidentin oder der Präsident der Universität der italienischen Schweiz;
  • die Präsidentin oder der Präsident der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich;
  • die Rektorin oder der Rektor der Universität Zürich.

Art. 3 Zweck und Aufgaben der CRUS

1 Die CRUS verfolgt das Ziel, die gemeinsamen Anliegen der Schweizer Universitäten zu fördern und deren Interessen wahrzunehmen. Sie setzt sich ein für Koordination und Kooperation in Lehre, Forschung und Dienstleistungen. Sie trägt zur Sicherstellung von Bildung und Wissenschaft bei gemäss dem Auftrag und den Zielsetzungen der in ihr vertretenen Institutionen.

2 In diesem Sinne vertritt die CRUS die Gesamtheit der Schweizer Universitäten gegenüber politischen Behörden, Kreisen der Wirtschaft, sozialen und kulturellen Institutionen sowie gegenüber der Öffentlichkeit.

3 Sie sorgt für die gegenseitige Information, die Harmonisierung akademischer Abläufe und Definitionen sowie für eine angemessene Aufgabenteilung unter den Universitäten.

4 Sie gewährleistet ausreichende Information für Studieninteressierte, Schulen, Amtsstellen, diplomatische Vertretungen und weitere Kreise des In- und Auslandes über Studiengänge, Zulassungsbedingungen, Äquivalenzen und Studienabschlüsse.

5 Sie arbeitet mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Universitätskantone, mit der Schweizerischen Universitätskonferenz und dem Organ für Akkreditierung und Qua­litätssicherung, mit dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat, den Schweizerischen Akademien der Wissenschaften, dem Schweizerischen Nationalfonds und der Kommission für Technologie und Innovation sowie mit gemeinsamen Gremien der übrigen Institutionen des tertiären Sektors, insbesondere denjenigen der Fachhoch­schulen und der Pädagogischen Hochschulen, zusammen.**

6 Sie engagiert sich in der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere mit entsprechenden Gremien der universitären Hochschulen anderer Länder.

Art. 4 Aufgaben der CRUS gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung

1 Aufgrund von Art. 8 UFG und Art. 11 – 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich übernimmt die CRUS die Aufgaben und Kompetenzen des gemeinsamen Organs der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen.

2 Zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz <im Folgenden: SUK> übernimmt die CRUS insbesondere folgende Aufgaben:

a.

sie erarbeitet die Universitätsplanung nach den Weisungen der SUK;

b.

sie bereitet Rahmenordnungen über Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen sowie weitere Beschlüsse der SUK zu akademischen Fragen vor;

c.

sie nimmt Stellung zu Anträgen für Beschlussfassungen der SUK betreffend projektgebundene Beiträge, die Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte, die Anerkennung von Institutionen und Studiengängen, Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung sowie die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich;

d.

sie übernimmt die Verantwortung für die Umsetzung jener Beschlüsse, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder gehören.

3 Die CRUS unterbreitet der SUK Wahlvorschläge für den wissenschaftlichen Beirat des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung. Sie unterstützt die Geschäftsstelle des Organs in ihrer Informationstätigkeit betreffend Studienabschlüsse und deren Anerkennung im In- und Ausland.

4 Im Rahmen der Zuständigkeiten ihrer Mitglieder ergreift die CRUS ausserdem alle Massnahmen und Initiativen, die sie für eine gemeinsame Universitätspolitik als nützlich erachtet, insbesondere zur Gestaltung der Studienpläne und zur Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen. Sie informiert die SUK darüber.

Art. 5 Organe der CRUS

1 Organe der CRUS sind:

a.

die Plenarversammlung;

b.

der Vorstand;

c.

das Generalsekretariat;

d.

Delegationen und Delegierte;

e.

die Kontrollstelle.

2 Die CRUS kann ständige Kommissionen, Arbeitsgruppen und Expertinnen oder Experten einsetzen und Aufträge an Dritte erteilen.

Art. 6 Die Plenarversammlung der CRUS

1 Das Plenum der CRUS versammelt sich mindestens vier Mal jährlich. Zusätzliche Plenarversammlungen werden vom Vorstand angesetzt oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern innerhalb von drei Wochen einberufen.

2 Die Plenarversammlung wählt den Vorstand und die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen sowie Vertretungen der CRUS in externen Gremien. Sie entscheidet in Geschäften gemäss Art. 3 und Art. 4 und verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie das Budget und das Jahresprogramm der CRUS.

3 Beschlüsse der CRUS, insbesondere zu Geschäften gemäss Art. 4, werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst.

4 Verhinderte Mitglieder können ihre Stimme an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der CRUS delegieren. Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Vertretung durch eine Vizerektorin oder Vizepräsidentin oder einen Vizerektor oder Vizepräsidenten bewilligen.

5 Zur Behandlung einzelner Geschäfte können Delegierte der CRUS, Präsidentinnen oder Präsidenten von Kommissionen und Arbeitsgruppen, Vertretungen von Wissenschaftsorganisationen und Partnerinstitutionen sowie weitere Personen eingeladen werden.

Art. 7 Der Vorstand der CRUS

1 Der Vorstand der CRUS setzt sich zusammen aus:

a.

der Präsidentin oder dem Präsidenten

b.

zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat im Vorstand beratende Stimme.

2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden von der Plenarversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der CRUS auf eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3 Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Plenarversammlung vor und koordiniert die Geschäfte der CRUS. Er kommuniziert deren Beschlüsse gegenüber Dritten.

4 In dringenden Fällen sowie in allen Routinegeschäften handelt der Vorstand in eigener Kompetenz und informiert die Plenarversammlung darüber.

5 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten die CRUS gegenüber Dritten.

6 Im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten kann auch die Generalsekretärin oder der Generalsekretär offiziell die CRUS vertreten. Eine längerfristige Kompetenzdelegation bedarf der Zustimmung der Plenarversammlung.

Art. 8 Das Generalsekretariat der CRUS

1 Die CRUS verfügt über ein Generalsekretariat mit Sitz in Bern, das von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird.

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Plenarversammlung gewählt. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Generalsekretärin oder von dem Generalsekretär mit Zustimmung des Vorstandes angestellt. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist für die Anstellung des übrigen administrativen Personals zuständig.

3 Neben seinen Aufgaben als Geschäftsstelle der CRUS gewährleistet das Generalsekretariat zentrale Dienstleistungen, insbesondere Information und Dokumentation, im Interesse der Universitäten sowie des Bundes und der Universitätskantone. Für weitere Dienstleistungen kann es Mandate des Bundes, von Universitätskantonen oder von Dritten annehmen.

4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Geschäfte der CRUS, hat die operative Finanzverantwortung und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der CRUS. Sie oder er erlässt Weisungen zur Kompetenzdelegation und zur Unterschriftenregelung im Generalsekretariat, die vom Vorstand genehmigt werden.

5 Die Arbeitsverhältnisse im Generalsekretariat werden privatrechtlich geregelt und sind - ausser bei Projektstellen - grundsätzlich unbefristet. Ergänzend findet das Personalrecht des Bundes Anwendung.

6 Über die Gehaltsklasseneinstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet der Vorstand auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.

7 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das Personal des Generalsekretariats sind der Pensionskasse des Bundes angeschlossen.

Art. 9 Delegationen und Delegierte der CRUS

1 Für die Hauptbereiche ihrer Tätigkeiten bezeichnet die CRUS periodisch je eine Delegation, deren Mitglieder

a.

sich unabhängig von den laufenden Geschäften und Traktandenlisten mit allen wesentlichen Aspekten des jeweiligen Kompetenz- und Verantwortungsbereichs befassen;

b.

den Kontakt und Informationsaustausch mit Kommissionen und Arbeitsgruppen aufrechterhalten;

c.

bei den Beratungen im Plenum der CRUS besonders aus der Sicht ihres Delegationsbereiches argumentieren und

d.

jeweils rechtzeitig ankünden, wenn Geschäfte zur Behandlung im Plenum reif oder neue Initiativen zu ergreifen sind.

2 Einer Delegation von Mitgliedern der CRUS können ausser der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär auch Präsidentinnen oder Präsidenten von Kommissionen sowie Expertinnen oder Experten für bestimmte Aufgaben und Kompetenzen angehören.

3 Die Abgrenzung der Delegationsbereiche sowie Zusammensetzung, Arbeitsteilung und Organisation der Delegationen bleiben grundsätzlich flexibel. Sie werden vom Plenum der CRUS periodisch überprüft.

4 Für besondere weitere Aufgaben- und Kompetenzbereiche kann die CRUS einzelne Mitglieder oder auch Fachpersonen aus dem Generalsekretariat oder aus Universitäten als Delegierte einsetzen.

5 Die Delegationen und Delegierten handeln im Rahmen ihres von der CRUS definierten Auftrags selbständig und berichten der Plenarversammlung regelmässig über den Stand ihrer Arbeiten.

Art. 10 Kommissionen, Arbeitsgruppen, Expertinnen und Experten

1 Die Plenarversammlung der CRUS kann ständige Kommissionen sowie Arbeitsgruppen einsetzen und Expertinnen oder Experten beauftragen.

2 Jede ständige Kommission ist einer Delegation der CRUS zugeordnet. Auftrag und Zusammensetzung werden von der Plenarversammlung festgelegt. Der Vorstand genehmigt jährliche Arbeitsprogramme.

3 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen sowie längerfristig mitwirkende Expertinnen oder Experten werden von der Plenarversammlung gewählt. Die übrigen Kommissionsmitglieder werden in der Regel direkt von den vertretenen Universitäten oder Institutionen bestimmt.

4 Zur Vorbereitung oder Begleitung wichtiger Geschäfte können die Plenarversammlung und die Delegationen der CRUS ad hoc und auf befristete Zeit Arbeitsgruppen einsetzen, deren Auftrag und Zusammensetzung vom Vorstand geregelt oder genehmigt werden.

5 Die Verlängerung des Auftrags einer ad-hoc-Arbeitsgruppe über ein Jahr hinaus bedarf der Zustimmung der Plenarversammlung.

6 Der Beizug universitätsexterner oder ausländischer Expertinnen oder Experten wird vom Vorstand geregelt. Für längerfristige Expertenaufträge mit Kostenfolge ist die Zustimmung der Plenarversammlung erforderlich.

Art. 11 Zusammenarbeit mit der Konferenz der Hochschulsekretäre

1 Die CRUS arbeitet laufend mit der Konferenz der Hochschulsekretäre (KHS) zusammen.

2 Eine Aufgabenteilung in bestimmten Bereichen oder die Delegation von Aufgaben der CRUS an die KHS können verbindlich abgesprochen werden.

Art. 12 Finanzierung der CRUS

1 Die in der CRUS vertretenen Universitäten zahlen jährliche Mitgliederbeiträge.

2 Die Mitgliederbeiträge werden jeweils für drei Jahre von der Plenarversammlung festgelegt. Sie setzen sich für jede Mitglieduniversität zusammen aus:

a.

einem Sockelbeitrag gleicher Höhe;

b.

einem variablen Beitrag, der aufgrund des Durchschnitts der Immatrikuliertenzahlen der drei der Festlegung vorausgehenden Wintersemester berechnet wird.

3 Überdies verfügt die CRUS zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten über zweckgebundene Beiträge des Bundes (Mandate) sowie eigene Einnahmen und Zuwendungen.

4 Sämtliche Kosten, die sich aus den Tätigkeiten der CRUS, ihrer Delegationen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie ihres Generalsekretariats gemäss Art. 4 ergeben, werden im Rahmen des Budgets der SUK je zur Hälfte vom Bund und von den Universitätskantonen finanziert.

Art. 13 Rechnungswesen und Kontrollstelle

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär legt dem Vorstand jeweils zu Beginn des Wintersemesters ein Budget für das folgende Jahr vor, das von der Plenarversammlung (gegebenenfalls auf dem Korrespondenzweg) genehmigt wird.

2 Die Betriebsrechnung der CRUS wird nach Kostenstellen geführt. Sie umfasst auch alle im Mandatsverhältnis verwalteten Bundesbeiträge sowie Beiträge von Dritten an Institutionen und Einzelpersonen.

3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär handelt im Rahmen des bewilligten Budgets der CRUS mit Einzelunterschrift. Für einmalige, nicht budgetierte Ausgaben ab Fr. 10'000.- ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

4 Die Betriebsrechnung und die Vermögensrechnung der CRUS werden von der Eidgenössischen Finanzkontrolle revidiert und anschliessend der Plenarversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 14 Änderung der Statuten

Für Änderungen der vorliegenden Statuten ist das einfache Mehr der Stimmen aller Mitglieder der CRUS erforderlich.

Art. 15 Übergangsregelungen

1 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz (SHRK) vom 23. März 1987 und 15. Januar 1990 sowie diejenigen der Schweizerischen Zentralstelle für Hochschulwesen (SZfH) vom 24. Januar 1979 (mit Änderungen bis zum 30. April 1993).

2 Der neu konstituierte Verein CRUS übernimmt per 1. Januar 2001 mit den Aufgaben auch sämtliche Vermögenswerte des bisherigen Vereins "Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen (SZfH)" <im Folgenden: Zentralstelle> inklusive Dokumentation, Mobiliar, technische Ausrüstung und Vorrat an Verbrauchsmaterial.

3 Die bestehenden Anstellungsverträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zentralstelle werden per 1. Januar 2001 durch neue Anstellungsverträge gemäss Art. 8 Abs. 4 – 7 abgelöst. Bei der Festlegung der Pflichtenhefte und der Gehaltsklasseneinstufung ist auf Gleichbehandlung mit dem Personal zu achten, dessen Verträge vom bisherigen Generalsekretariat der Schweizerischen Hochschulkonferenz übernommen werden.

4 Die Gesamtverantwortung des bisherigen Direktors der Zentralstelle für Finanzen und Personal endet per 31. Dezember 2000. Er ist aber noch verpflichtet, bis Ende Februar 2001 den Jahresbericht der Zentralstelle sowie die Jahresrechnung für 2000 zu erstellen.

5 Die Revision der Jahresrechnung 2000 der Zentralstelle erfolgt bereits durch die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Art. 16 Inkrafttreten

Die Statuten der CRUS werden in deutscher und französischer Sprache erlassen und von allen Mitgliedern unterzeichnet. Sie treten auf den 1. Januar 2001 in Kraft.


* Geändert durch Beschluss der Plenarversammlung vom 7. Juli 2005.
** Geändert durch Beschluss der Plenarversammlung vom 15. September 2005.

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20.08.2008